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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der ORGA-COM EDV-Vertriebs-GmbH
Im folgenden ORGA-COM genannt

1 Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der ORGA-COM.
1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.
1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen von ORGA-COM bedürfen der Schriftform.

2 Angebot und Vertragsabschluß
2.1 Angebote, Preislisten, Rundschreiben, Beschreibungen und technische Daten von ORGA-COM sind, insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen, freibleibend und unverbindlich.
2.2 Der Umfang der von ORGA-COM zu erbringenden Leistungen wird allein durch die Auftragsbestätigung von ORGA-COM festgelegt; ergänzend gelten diese Geschäftsbedingungen.
2.3 ORGA-COM behält sich durch die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen beziehungsweise von der Auftragsbestätigung vor.

3 Installation, Schulung und Beratung
3.1 Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software und Hardware selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch ORGA-COM als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Software und Hardware gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet.
3.2 Sofern eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen wurde, hat der Kunde dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Bedingungen bereit gestellt sind, sowie genügend Arbeitsraum für die Installation zur Verfügung steht.
3.3 Zusagen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

4 Untersuchungs- und Rügepflicht; Leistungsumfang
4.1 Wenn der Kunde Vollkaufmann ist, ist er verpflichtet, gelieferte Soft- und Hardware, Software- und Hardwareteile, nach Erhalt unverzüglich auf Fehler zu testen und erkennbare Fehler ORGA-COM unverzüglich anzuzeigen.
4.2 ORGA-COM ist berechtigt, von ihr geschuldete Leistungen von Dritten erbringen zu lassen. ORGA-COM ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

5 Preise
5.1 Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs- und Frachtspesen, maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Listenpreisen berechnet.
5.2 Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preislisten vergütet.

6 Lieferfrist
6.1 Von ORGA-COM genannte Fristen, insbesondere Liefertermine, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich zugesagt sind.
6.2 Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart wird.
6.3 Lieferfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und allen sonst von ORGA-COM nicht zu vertretenden Hindernissen, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluß sind, insbesondere bei Streik oder Aussperrung bei ORGA-COM, ihren Lieferanten oder Unterlieferanten.

7 Annahmeverzug des Kunden
Kommt der Kunde mit der Abnahme bestellter Ware in Verzug, so ist ORGA-COM nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt ORGA-COM Schadensersatz, so beträgt dieser 30 % des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder ORGA-COM einen höheren Schaden nachweist.

8 Gefahrenübergang, Gewährleistung
8.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ist frei Haus Lieferung vereinbart, ist der Gefahrenübergang davon unberührt.
8.2 Dem Kunden ist bekannt, daß Software und Hardware mit Hinblick auf die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und mit Hinblick auf ihre Komplexität in der Regel nicht fehlerfrei ausgeliefert werden kann. ORGA-COM macht insbesondere keine Kompatibilitätszusagen.
8.3 Soweit ORGA-COM Software und Hardware gemäß gesonderter Vereinbarung installiert, wird der Kunde diese - auf Verlangen von ORGA-COM gemeinsam mit einem Mitarbeiter von ORGA-COM - unverzüglich testen. Läuft die Software und Hardware im wesentlichen vertragsgerecht, wird er unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären.
8.4 ORGA-COM kann Mängel nach Wahl durch Nachbesserung oder Austausch mit fehlerfreier Ware nach Maßgabe des folgenden Absatzes beseitigen. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder des Austausches hat der Kunde das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
8.5 Gewährleistungsansprüche sind schriftlich geltend zu machen; sie müssen eine genaue Beschreibung des gerügten Mangels enthalten. Bei Hardware ist es grundsätzlich erforderlich, daß Modell- und Seriennummer und eine Kopie des Lieferscheins, mit dem das Teil geliefert wurde, an uns zugeht. ORGA-COM wird nach Eingang der Mängelrüge nach eigener Wahl entweder Hinweise zur Behebung des Fehlers geben oder sonstige zur Fehlerbehebung geeignete Maßnahmen ergreifen. Erklärungen und Beschreibungen der Hard- und Software in den Handbüchern und/oder in den Preislisten sind keine Zusicherungen bestimmter Eigenschaften.
8.6 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde entgegen vorstehender Ziffer 4.1. seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachkommt. Werden vom Kunden oder Dritten Veränderungen an der gelieferten Soft- und/oder Hardware vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Kunde weist nach, daß der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist. Unsachgemäße Benutzung, Lagerung, Handhabung von Geräten sowie das Öffnen von Hardwarekomponenten haben zur Folge, daß der Gewährleistungsanspruch erlischt.

9 Haftung
9.1 ORGA-COM haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit. ORGA-COM ist während der Gewährleistungszeit lediglich verpflichtet, auftretende Fehler während der Gewährleistungsfrist nach eigener Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Anwenders werden ausdrücklich ausgeschlossen.
9.2 ORGA-COM haftet nicht für entgangenen Gewinn, nicht eingetretene Einsparungen, Schäden durch Inanspruchnahme Dritter, mittelbare Schäden und Folgeschä-den. ORGA-COM haftet ebenfalls nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch zumutbare Maßnahmen, insbesondere Programm- und Datensicherung und ausreichende Produktschulung des Anwenders, hätte verhindern können. Sollte im Rahmen unserer Reparaturbemühungen auf den reparierenden Geräten befindliche Daten verloren gehen, ist dieses Risiko vom Auftraggeber zu tragen. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 BGB sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen.

10 Zahlung
10.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort bei Rechnungstellung ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist ORGA-COM berechtigt, Verzugszin-sen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder ORGA-COM einen höheren Schaden nachweist.
10.2 Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur wegen von ORGA-COM anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden zulässig.

11 Eigentumsvorbehalt
11.1 Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen.
11.2 Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, und zwar gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt, veräußern, zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt.
11.3 Der Käufer tritt schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf aus der Vorbehaltsware (Weiterverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer) einschließlich der entsprechenden Forderungen aus Wechseln mit allen Nebenrechten an ORGA-COM ab.
Der Käufer hat ORGA-COM den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.
11.4 Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für ORGA-COM zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluß dieser Vereinbarung an ORGA-COM ab.

12 Datenschutz
Der Kunde ermächtigt ORGA-COM, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.

13 Besondere Bestimmungen für Software und Individualprogramme
13.1 Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Ergebnisse werden in schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt. Änderungen, Ergänzungen, oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehens-weise und der Art der Ergebnisse bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
13.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Tätigkeiten des Anbieters zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seines Betriebes, die zur Erstellung des Werkes erforderlich sind. Der Quellcode ist stets von der Lieferung ausgeschlossen.
13.3 Der Auftraggeber steht dafür ein, daß die im Rahmen des Auftrages vom Anbieter gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen des Auftraggebers Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese beim Anbieter.
13.4 Der Anbieter stellt die vertragsgemäß hergestellte Software durch unverzügliche Anzeige gegenüber dem Auftraggeber zur Abnahme bereit. Die Lieferung der Software steht der Anzeige gleich. Nimmt der Auftraggeber nach Bereitstellung der Software aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung das Werk nicht ab, so gilt die Software eine Woche nach Bereitstellung als abgenommen. Eine Nutzung der Software durch den Auftraggeber, gleichgültig ob ganz oder teilweise, steht der Abnahme gleich.
13.5 ORGA-COM behält an der erstellten und gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise - auch Dritter - sind zu beachten.
13.6 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der auf dem übergebenen Programmträger enthaltenen Software. Dieser darf nur - soweit technisch zwingend erforderlich - zum Zwecke der Sicherung und Installation kopiert werden. Die Nutzung im Netzwerk bedarf einer gesonderten Rechtseinräumung.

14 Schlußbestimmung
14.1 Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
14.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von ORGA-COM ist Wiesbaden. Falls der Kunde Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Wiesbaden vereinbart.

Stand 05/2000